Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
uescho [28.07.2026 18.14] – [§ 4 Meinungsäußerung, Bekanntmachung] 217.198.244.194uescho [28.07.2026 18.15] (aktuell) – [§ 4 Meinungsäußerung, Bekanntmachung] 217.198.244.194
Zeile 40: Zeile 40:
 (1) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes). Innerhalb des Schulgeländes sind die Durchführung von Veranstaltungen und das Verteilen von Materialien zur Werbung für parteipolitische Ziele nicht zulässig. (1) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes). Innerhalb des Schulgeländes sind die Durchführung von Veranstaltungen und das Verteilen von Materialien zur Werbung für parteipolitische Ziele nicht zulässig.
  
-(2) Verteilung, Bekanntmachung und Aushang von Flugblättern, sonstigen Druckschriften und Mitteilungen von Schülerinnen und Schülern in der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. Test+(2) Verteilung, Bekanntmachung und Aushang von Flugblättern, sonstigen Druckschriften und Mitteilungen von Schülerinnen und Schülern in der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher.
  
 ==== § 5 Schülerzeitung ==== ==== § 5 Schülerzeitung ====